Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der RRB GmbH
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Unseren Lieferungen liegen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott“, die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott“ (im Folgenden zusammenfassend: „Handelsübliche Bedingungen“) in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie für jede Lieferung nachstehende Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen zugrunde. Letztere haben im Fall von Widersprüchen Vorrang, soweit in diesen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
1.2 Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die unter Ziffer 1.1 aufgeführten „Handelsüblichen Bedingungen“ gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Käufern ausschließlich und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Sie schließen abweichende Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt wurden, aus und gelten auch dann, wenn wir trotz entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.3 Diese Bedingungen finden nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
1.4 Unsere nicht mit Geschäftsführungsbefugnis oder Prokura ausgestatteten Beauftragten besitzen keine Abschlussvollmacht. Mit ihnen getroffene Vereinbarungen werden erst nach unserer Genehmigung verbindlich. Ausgenommen hiervon sind alle Gesellschafter der GmbH.
1.5 Wir sind berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der uns nach dem jeweiligen Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu beauftragen.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, solange sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2 Lieferfristen in Angeboten gelten nur annähernd, es sei denn, wir sagen verbindliche Lieferfristen schriftlich zu.
2.3 Den Preisangaben liegen die Verhältnisse am Tage des Angebotes zugrunde. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir sie schriftlich zusagen.
2.4 Die in unseren Preislisten oder Voranschlägen und sonstigen Unterlagen genannten Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und sonstigen Angaben dienen nur als Richtlinie und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität und sonstige Beschaffenheit.
3. Aufträge
3.1 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Wurde eine solche Auftragsbestätigung nicht erteilt, gelten unsere Lieferausführung, der Lieferschein oder die Warenrechnung als Annahme. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3.2 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrags können ausnahmsweise nachträglich nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, der Verarbeitung oder dem Einkauf des hierfür erforderlichen Materials noch nicht begonnen worden ist.
3.3 Garantien werden von uns nur im Rahmen der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott“ sowie der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott“ abgegeben, soweit diese die Abgabe einer Garantie vorsehen. Im Übrigen gelten unsere Beschaffenheitsangaben nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich von uns als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
3.4 Für Art und Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
3.5 Bei Mengenabweichungen gelten die speziellen Regelungen der „Handelsüblichen Bedingungen“ in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich. Im Übrigen und in Fällen, für die die „Handelsüblichen Bedingungen“ keine Abweichungshöchstgrenzen statuieren, dürfen wir bei unseren Lieferungen die vereinbarten Mengen um bis zu 5 % über- oder unterschreiten.
4. Preise
4.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Zoll, Versicherung, Versandkosten, u.ä. ohne jeden Abzug.
4.2. Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer (Reverse-Charge). In Rechnungen mit Umsatzsteuer muss diese gesondert ausgewiesen werden. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz.
5. Lieferzeiten und Lieferverzug
5.1 Die Lieferfristen gelten nur annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Sie beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Fragen bzw. der Beibringung der von dem Käufer seinerseits
zu erbringenden Anzahlung, wenn eine solche vereinbart wurde. Sofern wir den Käufer gegen Vorkasse beliefern, beginnt die angegebene Lieferfrist erst mit dem Eingang des Vorauskasse Betrages. Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferfrist zur Folge. Nach Verständigung über die gewünschte Änderung beginnt die Frist erneut zu laufen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, wobei wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten.
5.2 Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund ähnlicher Ereignisse, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind der Käufer wie auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Erhaltene Gegenleistungen
werden unverzüglich zurück gewährt.
5.3 Für den Fall, dass der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen aus laufender Geschäftsverbindung im Verzug ist, sind wir berechtigt, von einer weiteren Belieferung abzusehen, wobei die dem Käufer etwa entstehenden Unkosten zu seinen Lasten gehen.
5.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.5 Vertragsstrafen oder Schadenspauschalierungen wegen verspäteter Lieferung sind nicht vereinbart.
6. Versand und Gefahrübergang
6.1 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. Die Kosten für die Überbringung unserer Lieferungen ab Werk oder Lager bis zum Lieferplatz trägt der Käufer, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
6.2 Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben.
6.3 Verzögert sich die Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf ihn über. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Auf Verlangen des Käufers versichern wir die jeweilige Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-,Feuer- und Wasserschäden.
7. Zahlungen
7.1 Die Rechnungsbeträge sind – wenn nichts anderes vereinbart worden ist – für den jeweils abgelaufenen Monat bis zum 30. des Folgemonats unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung zahlbar.
7.2 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Eingehende Zahlungen des Kunden tilgen – wenn nichts anderes vereinbart worden ist – die Verbindlichkeiten in der Reihenfolge ihrer Entstehung.
7.3 Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht. Sofern Wechsel angenommen werden, gilt die entsprechende Forderung nicht als gestundet. Die mit der Wechselzahlung anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Wir behalten uns vor, die der Wechselhergabe zugrunde liegende Forderung jederzeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels geltend zu machen.
7.4 Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Käufer mit vereinbarten Zahlungszielen im Rückstand ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher
Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen. Zudem sind wir berechtigt unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen und Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt auch für gestundete Forderungen.
7.5 Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurück zu treten, wenn der Käufer zahlungsunfähig wird, die Überschuldung des Käufers eintritt, der Käufer seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzantrag gestellt hat. Das Rücktrittsrecht werden wir bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausüben.
Der Käufer hat uns unverzüglich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Zahlungseinstellung zu informieren.
7.6 Der Käufer kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung zurückhalten, die schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.7 So genannte Garantie- und Gewährleistungsrückbehalte des Käufers, die im Voraus beansprucht werden, sind ausgeschlossen.
7.8 Angestellte oder Vertreter unseres Hauses haben keine Inkassovollmacht, es sei denn, dass hierfür unser ausdrücklicher, schriftlicher Auftrag vorliegt.
8. Gewährleistung, Pflichten des Käufers, Aufwendungsersatz und Haftung
8.1 Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen sowie den in den Handelsüblichen Bedingungen vorgeschriebenen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Solange die vorgenannten Handelsüblichen Bedingungen hierfür keine kürzeren Rügefristen vorsehen, sind uns bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware die Beanstandungen innerhalb von 10 Werktagen nach Ankunft der Leistung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Auf unsere Anforderung sind Belege, Muster, Packzettel, Begleitpapiere und/oder die fehlerhafte Ware an uns zurück zu senden. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Leistung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Bei versteckten Mängeln hat eine Rüge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu erfolgen.
8.2 Sollte die Ware Mängel aufweisen, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nach Maßgabe von Ziffer 8.4 zu.
8.3 Nicht von uns vorab autorisierte Werbeaussagen des Käufers gegenüber seinen Käufern oder in seinen Werbematerialien begründen keine Mängelansprüche gegen uns.
8.4 Wir haften gemäß dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haften wir bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen kann.
8.5 Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung oder Verarbeitung der Lieferware oder durch fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Käufer entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie zu vertreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Nacherfüllungsleistungen nicht von uns durchgeführt wurden. Wir haften bei uns zur Bearbeitung überlassenem Material nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Werden uns überlassene Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel des eingesandten Materials bei der Verarbeitung
unbrauchbar, so sind uns ungeachtet dessen die aufgewandten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
8.6 Ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten, so muss er sich auf unser Verlangen binnen angemessener Frist, längstens innerhalb von 5 Arbeitstagen, erklären, ob und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.
8.7 Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt für Rechtsmängel entsprechend. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ist die Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. §§ 438 Abs. 3, 479 und 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
8.8 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser Klausel 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
8.9 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche derzeitigen und künftigen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig erfüllt hat. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für die Saldoforderung.
9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be-/verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt/
verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermengung/ Verbindung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Käufer hiermit anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das so entstandene Eigentum unentgeltlich für uns mit.
9.3 Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, weiter zu verarbeiten oder umzubilden. Als Weiterveräußerung in diesem Sinne gilt auch der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundene Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Verträge. Der Käufer tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung hiermit seine aus einer solchen Veräußerung entstehenden Kaufpreisforderungen gegen seine Käufer unwiderruflich ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe der in unserer Rechnung genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Gegenständen, an denen wir gemäß Ziffer 9.2 Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung
aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen in der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an uns ab. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die uns abgetretene Forderung einzuziehen. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Käufern die Vorausabtretung an uns anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind ermächtigt, die an uns erfolgten Vorausabtretungen auch gegenüber den Abnehmern des Käufers selbst anzuzeigen.
9.4 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten unserer Wahl freigeben.
9.5 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der in Ziffer 9.3 genannten Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren.
9.6 Ist der Käufer in Zahlungsverzug oder sind unsere Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers gefährdet, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind. Wir sind dann auch berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Für unsere Ausfallforderung haftet der Käufer.
9.7 Solange uns das Eigentum an unseren Lieferungen vorbehalten bleibt, hat der Käufer die ihm gelieferten Erzeugnisse auf seine Kosten ausreichend gegen Verlust durch Diebstahl, Feuer, Wasser und für ähnliche Fälle zu versichern und uns solche Versicherungen auf Anforderung nachzuweisen.
9.8 Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vertragsgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandsetzungen sofort – abgesehen von Fällen der Not – auf seine Kosten durch uns ausführen zu lassen.
9.9 Einer Zustimmung des Käufers zu den Regelungen der vorstehenden Ziffern 9.1 bis 9.8 bedarf es nicht.
10. Gerichtsstand, Rechtswahl und Erfüllungsort
10.1 Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel-, Urkunds- und Scheckklagen ist Köln. Wir sind aber berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Für alle unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen geschlossenen
Verträge ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgeblich.
10.3 Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes, für die Zahlungspflicht des Käufers Köln.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der RRB GmbH
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Unseren Einkäufen liegen die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde, welche für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Lieferanten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten gelten. Sie schließen abweichende Bedingungen des Lieferanten, die nicht ausdrücklich
von uns schriftlich anerkannt wurden, aus und gelten auch dann, wenn wir trotz entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos abnehmen oder Zahlungen leisten.
1.2 Diese Bedingungen finden nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
1.3 Unsere nicht mit Geschäftsführungsbefugnis oder Prokura ausgestatteten Beauftragten besitzen keine Abschlussvollmacht. Mit ihnen getroffene Vereinbarungen werden erst nach unserer Genehmigung verbindlich. Ausgenommen hiervon sind alle Gesellschafter der GmbH.
2. Angebote und Bestellungen
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, solange sich aus einer Einkaufsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2 Mündliche Bestellungen und deren Änderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.
2.3 Wir sind berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen, wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bestellung bei dem Lieferanten eine schriftliche Auftragsbestätigung von diesem zugegangen ist.
2.4 Wir sind berechtigt, im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes, der Lieferzeiten und Liefermengen zu verlangen. Ein solches Änderungsverlangen werden wir schriftlich vorlegen.
3. Preise
3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten Preise frei unserem Werk, Lager bzw. der vereinbarten Lieferadresse, einschließlich Zoll, Versicherung, Versandkosten, etc..
3.2 Die vereinbarten Preise sind bindend.
3.3 Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer (Reverse-Charge). In Rechnungen mit Umsatzsteuer muss diese gesondert ausgewiesen werden. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz.
4. Lieferungen
4.1 Der Lieferant übernimmt für die Lieferung das volle Beschaffungsrisiko unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
4.2 Zur Erteilung von Unteraufträgen an Dritte ist der Lieferant ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt.
4.3 Der Lieferant ist zu Teilleistungen nicht berechtigt, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4.4 Sämtliche Lieferungen müssen frei sein von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung hinausgeht sowie frei sein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern. Es gelten ergänzend die diesbezüglichen Regelungen der „Handelsüblichen Bedingungen
für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott“ sowie der Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Giessereistahlschrott“ (im Folgenden: Handelsübliche Bedingungen).
4.5 Die vereinbarten Mengen sind bei der Lieferung einzuhalten. Wir behalten uns vor, bei Überschreitung der vereinbarten Mengen die Abweichungsmengen mit dem zum Lieferzeitpunkt geltenden Marktpreis der Ware abzurechnen.
4.6 Den Lieferungen sind ordnungsgemäße Versandpapiere beizufügen, welche Angaben über die handelsübliche Materialbezeichnung, Menge bzw. Gewicht, Empfangsstelle und Bestellnummer enthalten. Entsprechendes gilt für die Einhaltung umweltrechtlicher Anforderungen an die Überwachung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Nachweisverordnung, dem Gefahrgutrecht, dem Verbringungsrecht, o.ä.. Bei Anlieferung verschiedener Materialien ist eine Ladeliste beizufügen. Etwaige Sortierkosten, die aus Mängeln bei der Lieferung resultieren, trägt der Lieferant.
5. Lieferzeiten und Lieferverzug
5.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
5.2 Bei einer Überschreitung der vereinbarten Liefertermine stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Daneben sind wir bei von dem Lieferanten verschuldeter Leistungsverzögerung berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,1 % pro Werktag bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des Rechnungsbetrages als Mindestbetrag eines Schadensersatzes zu verlangen. Den Vorbehalt der Vertragsstrafe erklären wir spätestens bis zur vollständigen Erfüllung unserer Zahlungspflicht oder bei Verweigerung der Abnahme bzw. Zahlung.
5.3 Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurück zu treten, wenn der Lieferant zahlungsunfähig wird, die Überschuldung des Lieferanten eintritt, der Lieferant seine Zahlungsverpflichtungen einstellt oder Insolvenzantrag gestellt hat. Das Rücktrittsrecht werden wir bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausüben. Der Lieferant hat uns unverzüglich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Zahlungseinstellung
zu informieren.
6. Versand und Gefahrübergang
6.1 Lieferungen erfolgen frei unserem Werk, Lager oder sonstige von uns bei der Bestellung angegebene Lieferorte, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
6.2 Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf uns über, sobald die Ware unser Werk, unser Lager oder den von uns bei der Bestellung angegebenen Lieferort erreicht hat. Wird die Entladung am Lieferort nicht durch uns durchgeführt, verschiebt sich der Gefahrübergang auf den Zeitpunkt der vollständigen Entladung der Ware.
6.3 Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Annahmeverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von ähnlichen Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Annahme um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben,
ohne dass die Preisgefahr auf uns übergeht. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind der Lieferant wie auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Lieferanten baldmöglichst mit.
6.4 Auf unser Verlangen versichert der Lieferant die jeweilige Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-,Feuer- und Wasserschäden.
7. Zahlungen
7.1 Zahlungen erfolgen – wenn nichts anderes vereinbart worden ist – für den jeweils abgelaufenen Monat bis zum 30. des Folgemonats netto ab Eingang der ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung sowie Erbringung der Leistung unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Lieferungen, die vor dem vereinbarten Lieferungstermin erbracht und angenommen werden, gelten erst zum vereinbarten Liefertermin als eingegangen.
7.2 Für die Abrechnung ist das von uns ermittelte Nettogewicht maßgebend. Es gelten ergänzend die diesbezüglichen Regelungen der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott“ sowie der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Giessereistahlschrott“.
7.3 Die Wahl des Zahlungsmittels obliegt uns.
7.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
7.5 Mit Ausnahme von Vorausabtretungen an Warenlieferanten im Rahmen von Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen bedürfen Abtretungen von Forderungen des Lieferanten gegen uns unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns in vollem Umfang zu.
8.2 Unseren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten kommen wir nach, indem wir offensichtliche Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware grundsätzlich innerhalb von 3 Werktagen nach Ankunft der Leistung bei uns bzw. bei Streckengeschäften innerhalb von 6 Werktagen nach Ankunft der Leistung am
Bestimmungsort anzeigen. Für Lieferungen von legiertem Eisen- und Stahlschrott beträgt die Rügefrist 10 Werktage. Rügen wegen nicht erkennbarer Mängel erfolgen innerhalb von 10 Werktagen nach der Entdeckung.
8.3 Wir sind berechtigt, auch bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
8.4 Im Falle mangelhafter Lieferungen behalten wir uns vor, nach unserer Wahl die Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu verlangen. Eine Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.
8.5 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche wegen Mängeln der Lieferung beträgt – gleich aus welchem Rechtsgrund – 36 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
8.6 Die Haftung des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Von Ansprüchen Dritter, die auf einem Mangel der Lieferung beruhen oder für welche die Lieferung oder das Verhalten des Lieferanten in sonstiger Weise ursächlich waren, stellt der Lieferant uns auf erstes Anfordern frei, soweit er nach den gesetzlichen Vorschriften uns gegenüber für den hierdurch bei uns entstehenden Schaden haftet. Auf unser Verlangen hat der Lieferant uns das Bestehen einer Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe nachzuweisen.
9. Gerichtsstand, Rechtswahl und Erfüllungsort
9.1 Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel-, Urkunds- und Scheckklagen ist Köln. Wir sind aber berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9.2 Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Für alle unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträge ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgeblich.
9.3 Erfüllungsort ist der von uns bezeichnete Bestimmungsort.
Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt
Zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes
(Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG).
Wir erklären, dass
- unsere Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) die der Ausführung der Leistung ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetztes (MiLoG) und der gemäß §1 Absatz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht (derzeit mindestens 8,84 Euro – brutto – pro Stunde) oder unser Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässig ist und die Leistung ausschließlich im EU-Ausland mit dort tätigen Beschäftigten ausgeführt wird.
- wir uns von einem von uns beauftragten Nachunternehmen oder beauftragten Verleihunternehmen eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen oder von einem von uns beauftragten Nachunternehmen eine schriftliche Versicherung geben lassen, dass dieses den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführt
- wir uns verpflichten, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§3 und 4 LTMG erfüllen, wenn sie nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführen.
Wir sind uns bewusst, dass
- unser Unternehmen sowie die von uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen verpflichtet sind, dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung nachweisen zu können und unser Unternehmen sowie die von uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen im vorstehenden Sinne über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten hat
und bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß unseres Unternehmens sowie der von uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung der Auftraggeber nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist und es den Ausschluss unseres Unternehmens und der von uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen von Vergabeverfahren zur Folge haben kann.
Die Geschäftsführung der RRB Recycling GmbH